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Justitia Deutsches Reich
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E N T W U R F 

In der Tagung vom Volks-Bundesrath am 23. Mai 2010 beschlossen.


    Nr. 6

    Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63) letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

    Der Amtseid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

    „Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“


    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32 vom 29. Juni 1871 (Amtseid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


    Zugestimmt in Waldstetten-Weilerstoffel, den 23. Mai 2010

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes


zentrale@reichsjustizamt.de


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