gegeben
am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
§ 1.
Der zu zahlende Steuerbetrag beträgt fünfundzwanzig
von Hundert.
§ 2.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 29. Juni 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes Staatssekretär des Reichsschatzamtes