Nr. 09
§ 1.
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer
nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 25. Juni
2011 bestimmt.
§ 2.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Verordnet zu Berlin, den 01. Juni 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift