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Justitia Deutsches Reich
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gegeben am 22.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 22

    § 1.

    Alle mobilen und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen, unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht durch das Reichsverkehrsamt.

    § 2.

    Alle derzeit bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei einzuholen.

    § 3.

    Überwachungsstellen dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

    § 4.

    Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 22. September 2011.

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Innern

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit" Amtsschrift


zentrale@reichsjustizamt.de


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