Nr. 22
§ 1.
Alle mobilen
und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die
zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen,
unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht
durch das Reichsverkehrsamt.
§ 2.
Alle derzeit
bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des
Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei
einzuholen.
§ 3.
Überwachungsstellen
dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert
werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.
§ 4.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 22. September 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit" Amtsschrift