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Justitia Deutsches Reich
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gegeben am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 12

    § 1.

    Auf jedes Grundstück hat der Eigentümer fünf von Hundert des Grundstückspreises zu versteuern, bezogen auf den Grundstückswert zum 31. Juli 1914.

    § 2.

    Bei reiner Selbstnutzung ermäßigt sich die Grundsteuer auf zwei von Hundert des Grundstückspreises.

    § 3.

    Die Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen.

    § 4.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 29. Juni 2011.

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Reichsschatzamtes

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz" Amtsschrift


zentrale@reichsjustizamt.de


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