Nr. 12
§ 1.
Auf jedes Grundstück hat der Eigentümer fünf von Hundert
des Grundstückspreises zu versteuern, bezogen auf den Grundstückswert zum 31.
Juli 1914.
§ 2.
Bei reiner Selbstnutzung ermäßigt sich die
Grundsteuer auf zwei von Hundert des Grundstückspreises.
§ 3.
Die Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 29. Juni 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Reichsschatzamtes
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz" Amtsschrift