Nr. 31
§ 1.
Auf Sachgüter und Dienstleistungen aller Art wird
eine Abgabe in Höhe von 10 von Hundert der Erlöse erhoben.
§ 2.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 14. August 2010.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz" Amtsschrift