Nr. 10
Es
wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der
Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang des Reichspräsidiums
bzw. des „Deutschen Kaisers“ gemäß geltender Verfassung und geltenden Gesetzen.
Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn nur eine der drei
Personen zugegen ist. Für alle Entscheidungen und Beschlüsse wird die
Zustimmung des Volks-Bundesrathes benötigt. Ist ein(e) Senatspräsident(in) für
die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese(r) die
Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.
Der
Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Ernennungen und Beschlüssen
den Reichskanzler hinzuziehen, dieser gilt auch als sein Stellvertreter. Die
Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung
berücksichtigt werden. Es gilt Art. 11 der Verfassung, die Zustimmung des Volks-Bundesrathes
und Volks-Reichstages ist erforderlich.
Sollte
es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen um Personen aus dem Präsidialsenat
oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so ist diese Person
im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der
Reichsleitung zu ersetzen.
Alle gesetzlichen Handlungen, die den Kaiser
betreffen, werden bis auf Widerruf bzw. Volksabstimmung oder Gesetzesbeschluß
durch den Präsidialsenat erfüllt. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt
in den bestehenden Gesetzen weiterhin erhalten.
Der
Reichskanzler, der Vizekanzler und die sieben stellvertretenden Reichskanzler sind
während der Übergangszeit gleichberechtigte Entscheidungsträger. Sie handeln
selbstverantwortlich, jedoch nach interner Absprache. Alle gesetzlichen Handlungen, die den Reichskanzler
betreffen, werden bis auf Widerruf oder Gesetzesbeschluß durch die
stellvertretenden Reichskanzler erfüllt.
Der
Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler. Dies erfolgt nur nach
vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Es gilt
Artikel 15 der Verfassung.
Dieses Übergangsgesetz gilt, bis das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung
und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands (es
gelten die Grenzen vom 31. Juli 1914) sich seine neue Reichsordnung bzw.
Staatsordnung beschlossen hat.
Dieses Gesetz tritt mit der
Verkündung in Kraft, bzw. nach Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
Angeordnet zu Berlin,
den 23. Mai 2010
Geändert
und angeordnet zu Berlin, am 11. April 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung" Amtsschrift