Nr. 08
Für die Wahlen zum Präsidialsenat
wird folgendes angeordnet:
§
1
[1] Wahlberechtigt ist, wer das
Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2
Den Wahltag bestimmt der
Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
§ 3
Der
Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen
und darf keine weiteren Angaben enthalten.
§ 4
[1] Gewählt sind diejenigen vier Personen, welche
die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt,
bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das der Reichswahlleiter zieht.
§ 5
[1]
Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem
Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als
Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der
Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 6
[1]
Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern,
die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit
Stimmenmehrheit.
§ 7
[1]
Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das
Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die
Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.
§ 8
Die Vorschriften
des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.
§ 9
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach
dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.
Zugestimmt in Waldstetten-Weilerstoffel, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes