§ 1.
Alle sogenannten
Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden,
der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich
bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen
einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in
Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft
zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je
Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung
dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte
eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in
allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.
§ 2.
Alle Beschlüsse,
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen des genannten Personenkreises, die gegen die
geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und
des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen
Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung
und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.
§ 3.
Ausgeschlossen
sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß
GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden,
sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib
und Leben gerichtete Handlungen beruhen.
§ 4.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Erlassen zu Berlin, den 01. November 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive" in Amtsschrift