Nr. 09
§ 1
Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden
Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:
In Ermangelung der Bundesstaaten
tritt an die Stelle das Deutsche Reich.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit
Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Zugestimmt in Waldstetten-Weilerstoffel, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes