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Justitia Deutsches Reich
Deutschland / Deutsches Reich
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E N T W U R F 

In der Tagung vom Volks-Bundesrath am 20. Juni 2010 beschlossen.


    Nr. 12


    Für Zwecke der übergeordneten Erfassung aller im Deutschen Reich befindlichen Grundstücke, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundenen Rechte und die auf ihm liegenden Lasten registriert sind, wird ein Reichsgrundbuchamt errichtet.
    Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt".

    Die einzelnen Aufgaben des Reichsgrundbuchamtes bestimmt der Rath der Volksbeauftragten. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Grundbuch im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet.


    Zugestimmt in Waldstetten Weilerstoffel, den 20. Juni 2010

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes


zentrale@reichsjustizamt.de


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