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Justitia Deutsches Reich
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E N T W U R F 

In der Tagung vom Volks-Bundesrath am 27. Juni 2010 beschlossen.


    Nr. 24

    § 1

    Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Landespolizeibehörde bzw. Landespolizei genannt wird, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

    In Ermangelung der Landespolizeibehörden sowie deren Polizeikräfte tritt an die Stelle die Reichspolizei.

    § 2

    Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit, sobald die Landespolizeibehörden die volle Handlungsfähigkeit erreicht haben.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

     

    Zugestimmt in Berlin, den 27. Juni 2010

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes


zentrale@reichsjustizamt.de


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