Nr. 13
Zum Zwecke der übergeordneten
Verwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen
Reichsstraßen und Reichsautobahnen, wird ein Reichsverkehrsamt errichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt
die Bezeichnung "Staatssekretär im Reichsverkehrsamt".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsverkehrsamtes bestimmt der Rath der
Volksbeauftragten. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde
übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Dem Reichsverkehrsamt obliegt auch
der Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der weitere Ausbau des
Straßennetzes.
Zugestimmt in Waldstetten Weilerstoffel, den 20. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes