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Justitia Deutsches Reich
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E N T W U R F 

In der Tagung vom Volks-Bundesrath am 23. Mai 2010 beschlossen.


    Nr. 07

    § 1

    Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom Rath der Volksbeauftragten bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstag und Volks-Bundesrath und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

    § 2

    Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

    § 3

    Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

    § 4

    Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

    § 5

    Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf den Rath der Volksbeauftragten über. Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.

    § 6

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

     

    Zugestimmt in Waldstetten-Weilerstoffel, den 23. Mai 2010

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes


zentrale@reichsjustizamt.de


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