Nr. 07
§ 1
Die
bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben
bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In
Kraft bleiben auch alle vom "Rath der Volksbeauftragten" bisher erlassenen Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind,
erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und
Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 2
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.
§ 3
Soweit in
Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen
wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.
§ 4
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem
Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.
§ 5
Die
Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler
zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über. Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Amtsbereich
selbständig ausgeübt.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft
Gegeben
zu Berlin, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz" Amtsschrift