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Justitia Deutsches Reich
Deutschland / Deutsches Reich
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E N T W U R F 

In der Tagung vom Volks-Bundesrath am 20. Juni 2010 beschlossen.


    Nr. 15

    § 1

    Der Staatsekretär des Innern und der Polizeidirektor des Reichspolizeiamtes werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

    1.

    der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und aller sonstigen Gebührnisse der Angehörigen aller Polizeikräfte des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ dienen.

    2.

    die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit allen Polizeikräften des Deutschen Reiches und der „Bundesrepublik Deutschland“ verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten der benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen), sowie zu deren Verwendung bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.

    § 2

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

     

    Zugestimmt in Waldstetten-Weilerstoffel, den 20. Juni 2010

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes


zentrale@reichsjustizamt.de


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