Vom Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
Das Aktuelle und reichsrechtlich souverän rechtskräftige Reichs- undStaatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Volkes |
vom 1. Juni 1870
in Kraft getreten für den Norddeutschen Bund
am 1. Januar 1871
geändert durch
Reichsgesetz vom 22. April 1871 (RGBl. S. 87),
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896
Nachfolgend können Sie alle fremdverwalteten und mit Gewalt erzwungenen Änderungen des RuStag 1913 erfassen. Akzeptiert und geduldet durch alle Alliierten, die Deutschland seit 1919, durch Mithilfe deutscher Parteien unter Führung der Nationalzionisten, als Feindstaat ansehen.
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 |
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 |
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 |
(1999) Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 |
(1999) Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 |
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geändert durch |
geändert für die Bundesrepublik Deutschland durch geändert, ergänzt und aufgehoben für die DDR durch |
geändert durch |
geändert durch
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Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect.,verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
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Sanktionsformel in der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung weggefallen. | ||||
(1999) gestrichen | |||||
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt. |
§ 1. Deutscher ist, wer (1934) … die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. Faktische Fassung aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Hier wurde bestimmt:
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(2004) § 1. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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Fassung des BGBl. III.
siehe auch Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) |
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§ 2. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.Durch den Artikel 51 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687) wurde Elsaß-Lothringen an Frankreich abgetreten; § 2 Satz 1 wurde damit gegenstandslos.
Durch den Artikel 119 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687) verzichtete Deutschland zugunsten der Alliierten Siegermächte auf ihre Schutzgebiete; § 2 Satz 2 wurde damit gegenstandslos.
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§ 2. gegenstandslosFassung des BGBl. III. |
(2007) § 2. aufgehoben | |||
Zweiter Abschnitt. Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde die Überschrift des Zweiten Abschnitts gegenstandslos.
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In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde die Überschrift des Zweiten Abschnitts amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
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§ 3. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben: 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Legitimation (§ 5), 3. durch Eheschließung (§ 6), 4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16) und 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16). |
§ 3. Die Staatsangehörigkeit (1934) … wird erworben: 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Legitimation (§ 5), 3. durch Eheschließung (§ 6), 4. (1934) … 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurden im § 3 die Worte „in einem Bundesstaate“ sowie die Nr. 4 gegenstandslos.Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 3 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.Durch Gesetz vom 19. August 1957 erhielt der § 3 Nr. 3 folgende Fassung: „3. durch Erklärung (§ 6 Abs. 2),“In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde die Worte „in einem Bundesstaate“ durch „…“ ersetzt und die Nr. 4 als „gegenstandslos“ bezeichnet.Durch Gesetz vom 8. September 1969 wurde der § 3 Nr. 3 aufgehoben. |
Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde im § 3 die Nr. 3 mit folgender Fassung eingefügt:
„3. durch Annahme als Kind (§ 6).
§ 3. Die Staatsangehörigkeit (1934) … wird erworben:
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Legitimation (§ 5),
3. (1976) durch Annahme als Kind (§ 6),
4. (1934) …
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 3 Nr. 2 folgende Fassung:
„2. durch Erklärung nach § 5,“Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielten § 3 Nrn. 4 und 5 folgende Fassung und eine Nr. 4a wurde eingefügt:
„4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40b).
§ 4. Durch die Geburt erwirbt as eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaates.
§ 4. Durch die Geburt erwirbt as eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines (1934) Deutschen Staatsangehörigen.
Durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 wurde dem § 4 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde.“
siehe hierzu auch den Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1963.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde amtlich angemerkt, daß im § 4 Abs. 2 die Worte „Angehörigen dieses Bundesstaates“ jetzt: „Deutschen Staatsangehörigen“ lauten.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 erhielt der § 4 Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit:
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
2. das uneheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist.“
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurde im § 4 Abs. 1 das Wort „uneheliche“ ersetzt durch: „nichteheliche“.
§ 4. (1974) (1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsangehörigkeit:
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
2. das (1979) nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist.(2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines (1934) Deutschen Staatsangehörigen.Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 erhielt der § 4 Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.“Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 4 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
„Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstimmung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.“Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurden dem § 4 folgende Absätze angefügt:
„(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil:
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. eine Aufenthaltsgenehmigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
§ 5. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 5 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) folgende Fassung:
„§ 5. Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder. Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.“
§ 6. Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.(1976) § 6. Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt (1986) das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 6 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.Durch Gesetz vom 19. August 1957 erhielt der § 6 folgende Fassung:
„§ 6. (1) Eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung, solange die Ehe besteht und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Endet die Ehe durch Tod oder wird sie ohne Verschulden der Ehefrau geschieden, so steht der Ehefrau der Anspruch auf Einbürgerung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode ihres Mannes oder nach Rechtskraft der schuldlosen Scheidung zu.
(2) Wird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, so kann die Ausländerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch dadurch erwerben, daß sie bei der Ehrschließung zu Protokoll des Standesbeamten erklärt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.
(4) Das Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 ist gebührenfrei.“Durch Gesetz vom 8. September 1969 wurde der § 6 (mit Wirkung vom 1. Januar 1970) aufgehoben.Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde der § 6 mit folgender Fassung eingefügt:
„§ 6. Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.“Durch Gesetz vom 25. Juli 1986 wurden im § 6 Satz 1 die Worte „das minderjährige Kind“ ersetzt durch: „das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“
§ 7. Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Durch den Artikel 109 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 14. August 1919 (RGBl. S. 1383) war ein Widerspruch zu § 7 Abs. 2 Satz 1 entstanden; dieser wurde jedoch formalrechtlich nicht behoben.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde der Artikel 7 gegenstandslos.
§ 7. (1934) gegenstandslos. In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 7 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
(1999) § 7. Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
§ 8. Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird;
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat;
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sind.Vor Erteilung der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbständigen Armenverband bilden, auch der Armenverband zu hören.Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurden im § 8 faktisch die Worte „von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, “ gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 8 die Worte „von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, “ faktisch gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 8 bestimmt:
„§ 1. (1) Ein Ausländer kann – abgesehen von den §§ 13, 15 Abs. 2, §§ 33 und 34 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) – auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden. Für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gelten im übrigen die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85) und des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl: I. S. 593).
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt die für die Einbürgerung zuständige Behörde.
(3) Der Reichsminister des Innern kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörigkeit verleihen. Er kann anordnen, daß die Verleihung im Einzelfall binnen zehn Jahren widerrufen werden kann.„
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde ergänzend bestimmt:
„§ 1. Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.“
Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 erhielt der § 8 Nr. 2 folgende Fassung:
„2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt,“
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielt der § 8 Nr. 1 folgende Fassung:
„1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,“.
anstelle des im § 8 Abs. 2 genannten „Armenverband“ trat ab der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 12. Februar 1924 (RGBl. I. S. 100) der „Fürsorgeverband“, ab dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I. S. 815) der „Träger der Sozialhilfe“.
§ 9. Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, daß keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken können nur auf Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates gefährden würden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, daß der Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) wird aufgehoben.“.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 9 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Durch Gesetz vom 8. September 1969 wurde der § 9 (mit Wirkung vom 1. Januar 1970) in folgender Fassung eingefügt:
„§ 9. (1) Ehegatten Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben und
2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Todes des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich.“
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielt der § 9 Nr. 1 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) folgende Fassung:
„1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt und“
Durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266) wurden im § 9 Abs. 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 10. Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werde, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Über das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einbürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 10 die Worte „von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete sie sich niedergelassen hat, “ faktisch gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 10 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 wurde der § 10 in folgender Fassung eingefügt:
„§ 10. Das nichteheliche minderjährige Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.„
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 erhielt der § 10 folgende Fassung:
„§ 10. Das nichteheliche Kind eines Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat und den Antrag vor der Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres stellt. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.“
Damit wurde eine, seit 1934 gegenstandslose Bestimmung (§ 7 Abs. 2 Satz 2) im Rahmen des § 10 wieder gültig.
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 wurde der § 10 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 11. Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 11 die Worte „von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, “ faktisch gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 11 aufgehoben.
§ 12. Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 finden Anwendung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 12 die Worte „von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, “ faktisch gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 12 aufgehoben.
§ 13. Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt, oder an Kindes Statt angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, wie es durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) errichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
…
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. …“
Damit wurden im § 13 die Worte „von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, “ faktisch gestrichen und die Zuständigkeit der Reichsregierung (Reichskanzler) ging auf den Reichsminister des Innern über; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde der Bundesminister bzw. das Bundesministerium des Innern für Einbürgerungen zuständig.
§ 14. Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundessstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.
aufgrund dieses Paragraphen wurde der staatenlose Adolf Hitler (bis 1925 österr. Staatsbürger) am 25. Februar 1932 Deutscher und braunschweigscher Staatsbürger, als er von der Regierung des Freistaates Braunschweig zum Regierungsrat ernannt wurde.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1953 wurde der § 14 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 14 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) in folgender Fassung eingefügt:
„§ 14. Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraissetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.“
§ 15. Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, wie es durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) errichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
…
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. …“
Damit wurden im § 15 Abs. 1 die Worte „in diesen Bundesstaat“ faktisch gestrichen und die Zuständigkeit der Reichsregierung (Reichskanzler) im § 15 Abs. 2 war auf den Reichsminister des Innern übergegangen.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde bestimmt:
„§ 1. Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
§ 2. Die §§ 10, 11, 12, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.“.
Damit wurde in § 15 Abs. 2 das Wort „muß“ ersetzt durch: „kann“.
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde aus dem „Reichsdienst“ dann „Bundesdienst“ und aus der „Reichskasse“ wurde die „Bundeskasse“.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1953 wurde der § 15 Abs. 1 aufgehoben.
§ 16. Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgten Anstellung.
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in er Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 16 die Worte „Aufnahme oder“ (2x) und „Aufgenommenen oder“ faktisch gestrichen.
Durch Gesetz vom 14. Juli 1953 wurden im § 16 Abs. 1 die Worte „oder der Urkunde über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgten Anstellung“ gestrichen.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 16 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte „die Ehefrau und auf“ außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 10. März 1975 wurden dem § 16 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.“
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte „kraft elterlicher Gewalt“ ersetzt durch: „kraft elterlicher Sorge“.
§ 17. Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (§§ 26, 29),
4. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer bewirkte und auch nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
6. bei einer Deutschen durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 17 Nr. 5 und 6 die Worte „Angehörigen eines anderen Bundesstaats“ (2x) faktisch gestrichen.
Durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 179) wurde der § 17 Nr. 3 gegenstandslos, trat jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I. S. 375) wieder in Wirkung.
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942
– wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
„§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist.“
– wurde der § 26 aufgehoben und die Wirkung des Verlustes der Staatsbürgerschaft seit der Wiedereinführung der Wehrpflicht durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609) aufgrund des § 26 aufgehoben.
Dadurch ist auch der § 17 Nr. 3 faktisch gestrichen worden.
Durch die Artikel 117 Abs. 1 und Artikel 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist
– der § 17 Nr. 4 mit Wirkung vom 24. Mai 1949 wegen Widerspruchs zu Artikel 16 Abs. 1 des Grundgesetzes
– der § 17 Nr. 6 teilweise mit Wirkung vom 24. Mai 1949 wegen Widerspruchs zu Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, endgültig mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes
außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 wurde der § 17 wie folgt geändert:
– nach der Nr. 2 folgende Nr. eingefügt:
„3. durch Verzicht (§ 26)“
– die Nr. 5 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde im § 17 nach der Nr. 3 folgende Nr. eingefügt:
„4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),“
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurden dem § 17 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) folgende Nrn. angefügt:
„5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
6. durch Erklärung (§ 29).“
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 18 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 18 in folgender Fassung eingefügt:
„§ 18. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.“
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte „elterlicher Gewalt“ ersetzt durch: „elterlicher Sorge“.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1997 erhielt der § 19 Absatz 1 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. August 1998) folgende Fassung:
„Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.“
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 wurde der § 19 Abs. 2 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 20. Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des entlassenden Staates vorbehält. Dieser Vorbehalt muß in den Entlassungsurkunden vermerkt werden.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 20 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 20 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 21. Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gemäß § 20 vorbehält.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 20 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 21 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 22. Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Entlassung nicht erteilt
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen,
2. Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen,
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben,
4. sonstige Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß deren des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in den Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vorbehalten.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Kaisers auf den Reichspräsidenten, wie er durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) eingerichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde diese Zuständigkeit beibehalten.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 22 die Worte „Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Entlassung“ faktisch ersetzt durch: „Die Entlassung wird“.
Durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 179) wurde der § 22 Nr. 1 gegenstandslos, trat jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I. S. 375) wieder in Wirkung.
Durch den Artikel III. des Gesetzes Nr. 34 des Alliierten Kontrollrates vom 20. August 1946 (Amtsbl. S. 172) wurde in Verbindung mit Ziffer 2 der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (Amtsbl. S. 8) die Wehrmacht aufgelöst und sämtliche Militärgesetze aufgehoben. Dadurch war der § 22 mit Ausnahme der Nr. 5 und des Abs. 2 Satz 1 für die zivilen Beamten gegenstandslos.
Durch Gesetz vom 30. August 1960 erhielt der § 22 folgende Fassung:
„§ 22. (1) Die Entlassung darf nicht erteilt werden
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
2. Wehrpflichtigen, solange nicht der Bundesminister für Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
(2) Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Entlassung nicht verweigert werden.„
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 22 Abs. 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 wurden im § 22 Abs. 2 die Worte „der Bundesminister für Verteidigung“ ersetzt durch: „das Bundesministerium der Verteidigung“.
§ 23. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 23 Abs. 1 die Worte „des Heimatstaats“ faktisch gestrichen; die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 23 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte „die Ehefrau oder“ außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 10. März 1975 wurden dem § 23 Abs. 1 folgende Sätze angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.“
§ 24. Die Entlassung gilt nicht als erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 24 Absatz 2 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 24 Abs. 2 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 erhielt der § 24 folgende Fassung:
„§ 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.“
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
…
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. …“
Damit wurden im § 25 Abs. 2 die Worte „des Heimatstaats“ faktisch gestrichen (die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen) und die Zuständigkeit der Reichsregierung nach § 3 wurde auf den Reichminister des Innern übertragen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.“
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte „Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler“ faktisch ersetzt durch: „Von dem Reichsminister des Innern kann“.
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
„§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist.“
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen und die Zustimmung des Bundesrates ist wieder erforderlich.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 25 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte „des Ehemanns oder“ und die Worte „die Ehefrau und“ außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurden im § 25 Abs. 1 die Worte „nach den §§ 18, 19“ ersetzt durch: „nach § 19“.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 25 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) wie folgt geändert:
– der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
„Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.“.
– dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zur berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.“
§ 26. Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist (§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weis sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht versagt werden.
Durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 179) wurde der § 26 Abs. 1 gegenstandslos, trat jedoch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I. S. 375) wieder in Wirkung.
Durch das Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 26 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben.
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde der § 26 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 wurde der § 26 in folgender Fassung eingefügt:
„§ 26. (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.“.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 22 Abs. 2 aufgehoben; dadurch sind im § 26 Abs. 2 die Worte „nach § 22 Abs. 1“ gegenstandslos.
§ 27. Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Kaisers auf den Reichspräsidenten, wie er durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) eingerichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde diese Zuständigkeit beibehalten.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 27 Abs. 2 faktisch aufgehoben.
Durch den Artikel III. des Gesetzes Nr. 34 des Alliierten Kontrollrates vom 20. August 1946 (Amtsbl. S. 172) wurde in Verbindung mit Ziffer 2 der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (Amtsbl. S. 8) die Wehrmacht aufgelöst und sämtliche Militärgesetze aufgehoben. Dadurch war der § 27 gegenstandslos.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 27 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde der § 27 in folgender Fassung eingefügt:
„§ 27. Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge, für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt.“
§ 28. Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 28 Abs. 2 faktisch aufgehoben.
Durch den Artikel 123 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 28 Abs. 1 mit Wirkung vom 24. Mai 1949 wegen des Widerspruchs zu Artikel 16 Abs. 1 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
§ 29. Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde der § 29 insoweit aufgehoben, soweit dieser auf § 26 bezogen war.
Durch den Artikel 123 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 29 mit Wirkung vom 24. Mai 1949 wegen des Widerspruchs zu Artikel 16 Abs. 1 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
§ 30. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
Übergangsvorschrift, die mit dem Ablauf der genannten Frist am 1. Januar 1915 gegenstandslos geworden ist.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 30 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 31. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staat angehört.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 31 aufgehoben.
§ 32. Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden entsprechende Anwendung.
Übergangsvorschrift, die mit dem Ablauf der genannten Frist am 1. Januar 1916 gegenstandslos geworden ist.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde der § 32 Abs. 3 aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 32 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde die Überschrift zum Dritten Abschnitt faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde die Überschrift des Dritten Abschnitts amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 33. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.
Durch den Artikel 119 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687) verzichtete Deutschland zugunsten der Alliierten Siegermächte auf ihre Schutzgebiete; § 33 Nr. 1 wurde damit gegenstandslos.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 33 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 33 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 34. Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann im verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 34 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 34 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
§ 35. Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des § 3 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Behörde treten.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, wie es durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) errichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde der § 35 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 35 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 36. Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.
Da es keine solchen Staatsverträge zwischen den Ländern und auswärtigen Staaten mehr gibt, ist der § 36 gegenstandslos.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 36 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 36 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) in folgender Fassung eingefügt:
„§ 36. (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr,
2. Geschlecht,
3. Familienstand,
4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung
stehenden Person und
3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“
§ 37. Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielt der § 37 folgende Fassung:
„§ 37. § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Ausländergesetzes gelten entsprechend.“
§ 38. In den Fällen des § 7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des § 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im § 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden.
Durch Gesetz vom 5. November 1923 (RGBl. I. S. 1077) erhielt der § 38 folgende Fassung:
„§ 38. Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften über die Höchstsätze von Gebühren und Abgaben, die in den Fällen des § 7, der §§ 10, 11, 12, des § 15 Abs. 2 erster Halbsatz, des § 31 und des § 34 erster Halbsatz für die Erteilung von Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden erhoben werden.
Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden.„
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 38 Abs. 2 die Worte „Aufnahme- oder“ faktisch gestrichen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.“
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte „mit Zustimmung des Reichsrats“ faktisch gestrichen.
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen.
Durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 erhielt der § 38 folgende Fassung:
„§ 38. (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Einbürgerung 5000 Deutsche Mark, für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.“
Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 wurde der § 38 wie folgt geändert:
– nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.“
– der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.“
Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 38 Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei.“
Durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 wurden im § 38 die in Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie in Abs. 3 Satz 2 genannten Beträge geändert:
– „500 Deutsche Mark“ wurden zu „225 Euro“,
– „100 Deutsche Mark“ wurden „51 Euro“
Durch Gesetz vom 21. August 2002 wurde an dieser Stelle folgender Paragraph neu eingefügt:
„§ 38a. Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
§ 39. Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Bundesrates auf den Staatenausschuß, wie er durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169) errichtet wurde, übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde der Staatenausschuß zum Reichsrat. Außerdem wurden durch den Art. 79 der Verfassung von 1919 alle Militärangelegenheiten einschließlich der Verwaltung zur Reichssache erklärt, wodurch im § 39 Abs. 2 die Worte „und als Militärbehörden“ faktisch gestrichen wurden.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 39 die Worte „Aufnahme-, “ faktisch gestrichen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.“
Damit wurden im § 39 Abs. 1 die Worte „Der Bundesrat“ faktisch ersetzt durch: „Der Reichsminister des Innern“.
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben, wobei allerdings als die sachlich zuständige Stelle nicht mehr der „Bundesrat“, als die Regierungsbehörde des Kaiserreichs mit dem Reichskanzler als Vorsitzendem, sondern der Bundesminister des Innern zuständig wurde. Da das Gesetz durch die Länder bzw. durch Landesbehörden ausgeführt wird, ist gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 erhielt der § 39 Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.„
Durch Gesetz vom 10. März 1975 wurde der § 39 Abs. 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 30. Juni 1993 wurde im § 39 die Bezeichnung „Der Bundesminister des Innern“ ersetzt durch: „Das Bundesministerium des Innern“.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielt der § 39 folgende Fassung:
„§ 39. Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen enthalten, über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.“
§ 40. (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß § 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs zulässig.
(2) Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.
„Rekurs“ ist der Einspruch gegen eine gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung; hier eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
…
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. …“
Damit wurden im § 40 Abs. 1 die Worte „auf Aufnahme gemäß § 7, “ faktisch gestrichen sowie überhaupt der Reichsminister des Innern als letzte Instanz in Einbürgerungsfragen festgelegt; damit wurde der gesamte § 40 Abs. 1 faktisch gegenstandslos.
Durch Gesetz vom 15. Mai 1935 wurde bestimmt:
„§ 1. Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.“
Dadurch wurde der § 40 Abs. 1 faktisch insoweit gegenstandslos, als dadurch ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung gerichtlich hätte durchgesetzt werden können; außerdem wurden durch weitere Gesetze, zuletzt durch das Gesetz von 1953 sämtliche genannte Paragraphen gegenstandslos oder aufgehoben, so daß der Abs. 1 keine Wirkung mehr entfalten konnte und somit gegenstandslos wurde.
Durch den § 77 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 1960 (BGBl. I. S. 17) wurde der § 40 faktisch aufgehoben.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 40 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde an dieser Stelle (mit Wirkung vom 1. August 1999) folgender Paragraph eingefügt:
„§ 40a. Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.“
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde an dieser Stelle (mit Wirkung vom 1. August 1999) folgender Paragraph eingefügt:
„§ 40b. Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.“
§ 41. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914, gleichzeitig mit einem Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 41 die Worte „, gleichzeitig mit einem Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888“ weggelassen.
Berlin, den 22. Juli 1913
Wilhelm
Bethmann-Hollweg
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 15. Mai 1935
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht.
§ 2. Die §§ 10, 11, 12, 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.
§ 3. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 30. Januar 1934.
Berlin, den 15. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen
vom 20. Januar 1942
aufgehoben durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618).
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnung mit Gesetzeskraft.
§ 1. (1) Ein Ausländer kann – abgesehen von den §§ 13, 15 Abs. 2, §§ 33 und 34 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) – auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland eingebürgert werden. Für die Verleigung der deutschen Staatsangehörigkeit gelten im übrigen die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I. S. 85) und des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl. I. S. 593).
(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt die für die Einbürgerung zuständige Behörde.
(3) Der Reichsminister des Innern kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus einem solchen Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörigkeit verleihen. Er kann anordnen, daß die Verleihung im Einzelfall binnen zehn Jahren widerrufen werden kann.
§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist.
§ 3. Ein unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehender deutscher Volkszugehöriger, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung selbständig den Wunsch nach Umsiedlung in das Deutsche Reich äußern kann oder konnte, kann nach der Umsiedlung auf seinen Antrag eingebürgert werden, auch ohne daß der gesetzliche Vertreter für ihn den Antrag stellt oder der Stellung des Antrags zustimmt. Sind solche Einbürgerungen bereits vorgenommen worden, obwohl die nach den bisherigen Vorschriften erforderliche Beteiligung des gesetzlichen Vertreters unterblieben ist, so sind sie mit der Rückwirkung vom Tage der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an rechtswirksam.
siehe den Art. 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1).
§ 4. (1) Ein deutscher Staatsangehöriger fremder Volkszugehörigkeit, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in ein anderes Land umgesiedelt wird, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Tage, an dem er das Deutsche Reich im Zuge der Umsiedlung verläßt. Ist in der zwischenstaatlichen Vereinbarung ein anderer Zeitpunkt für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorgesehn, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
(2) In den Fällen, in denen eine Umsiedlung deutscher Staatsangehöriger fremder Volkszugehörigkeit bereits durchgeführt ist, ist der Verlust der deutschen Statsangehörigkeit mit dem Tage eingetreten, an dem der Umsiedler das Deutsche Reich verlassen hat.
Durch den Artikel 123 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 4 Abs. 1 mit Wirkung vom 24. Mai 1949 wegen des Widerspruchs zu Artikel 16 Abs. 1 des Grundgesetzes außer Kraft getreten..
§ 5. (1) Der § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) tritt außer Kraft.
(2) Soweit der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund des § 26 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nach Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I. S. 609) eingetreten ist, gilt er als nicht erfolgt.
§ 6. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 20. Januar 1942
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Reichsmarschall
Der Reichsminister des Innern
Frick
Beck’sche Textausgaben, Staatsangehörigkeitsrecht, Beck 1992
Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37
© 12. Dezember 2000 – 12. Dezember 2004
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