Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 25.07.1938

Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 25. Juli 1938

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. Bestallungen (Approbationen) jüdischer Ärzte erlöschen am 30. September 1938,

§ 2. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann auf Vorschlag der Reichsärztekammer Ärzten, deren Bestallung auf Grund des § 1 erloschen ist, die Ausübung des Ärzteberufes widerruflich zu gestatten. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

§ 3. (1) Juden, deren Bestallung (Approbation) erloschen und denen eine Genehmigung nach § 2 nicht erteilt ist, ist es verboten, die Heilkunde auszuüben.

(2) Ein Jude, dem eine Genehmigung nach § 2 erteilt ist, darf, abgesehen von seiner Frau und seinen ehelichen Kindern, nur Juden behandeln.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen im Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4. Die Bestallung als Arzt kann einem Juden nicht erteilt werden.

§ 5. (1) Ärzten, deren Bestallung (Approbation) nach den Bestimmungen dieser Verordnung erloschen ist, kann bei Bedürftigkeit und Würdigkeit von der Reichsärztekammer ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden, wenn sie Frontkämpfer gewesen sind.

(2) Das Nähere bestimmt die Reichsärztekammer im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen.

§ 6. Dienstverträge, die ein von § 1 betroffener jüdischer Arzt als Dienstberechtigter geschlossen hat, können von beiden Teilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den 31. Dezember 1938 auch dann gekündigt werden, wenn nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen die Auflösung des Dienstverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig wäre. Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, wonach eine Kündigung des Dienstvertrags schon zu einem früheren Zeitpunkt zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 7. (1) Auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume, die ein durch § 1 betroffener jüdischer Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hat, finden die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 187), im Lande Österreich die Vorschriften des § 13 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 (RGBl. I. S. 607) entsprechende Anwendung. Die Kündigung muß für den 30. September 1938 erfolgen und dem Vermieter spätestens am 15. August 1938 zugehen. Ein Widerspruch des Vermieters gegen die Kündigung ist unzulässig, wenn dem Vermieter durch die Reichsärztekammer oder die von ihr bestimmte Stelle ein anderer ärztlicher Mieter nachgewiesen wird.

(2) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen innerhalb der gleichen Frist kündigen. Dem Mieter steht ein Widerspruchsrecht nicht zu.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend für Dienstverpflichtete von jüdischen Ärzten, wenn sei infolge des Erlöschens der Bestallung (Approbation) des Dienstberechtigten stellungslos geworden sind.

(4) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, in Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung von Mietverhältnissen über die im Abs. 1 genannten Räumlichkeiten zu treffen.

§ 8. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I. S. 1433) durch Bekanntmachung entsprechend abzuändern.

    Bayreuth, den 25. Juli 1938

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I. S. 969
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944

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