Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz am 17.01.1939

Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz

vom 17. Januar 1939

aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§ 1. Bestallungen (Approbationen, Diplome) jüdischer Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker erlöschen am 31. Januar 1939.

§ 2. (1) Juden ist die Ausübung der Heilkunde einschließlich der Zahnheilkunde und der Tierheilkunde verboten.

(2) Juden, die zu den Hilfskräften in der Gesundheitspflege (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 – RGBl. I. S. 1309) zählen, dürfen ihre Berufstätigkeit nur an Juden oder in jüdischen Anstalten ausüben.

(3) Juden ist die berufsmäßige Ausübung der Tiergesundheitspflege verboten.

§ 3. (1) Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann Zahnärzten, deren Approbation auf Grund des § 1 erloschen ist, die Ausübung ihres Berufs widerruflich gestatten. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Dentisten im Sinne des § 123 der Reichsversicherungsordnung und Zahntechniker im Sinne des österreichischen Zahntechnikergesetzes (StGBl. Nr. 326/1920).

§ 4. Ein Jude, dem eine Genehmigung nach § 3 erteilt ist, darf, abgesehen von seiner Frau und seinen ehelichen Kindern, nur Juden behandeln.

§ 5. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen im § 2 Abs. 1 oder § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abs. 2 oder § 3 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 6. Dienstverträge, die ein von § 1 oder § 2 betroffener Jude als Dienstberechtigter geschlossen hat, können von beiden Teilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen für den 28. Februar 1939 auch dann gekündigt werden, wenn nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen die Auflösung des Dienstverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig wäre. Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, wonach eine Kündigung des Dienstvertrags schon zu einem früheren Zeitpunkt zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 7. (1) Auf die Kündigung des Mietverhältnisses über Räume, die ein durch § 1 oder § 2 betroffener Jude für sich, seine Familie oder seine Berufsausübung gemietet hat, finden die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Widerherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (RGBl. I. S. 187), im Lande Österreich die Vorschriften des § 13 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 (RGBl. I. S. 607) entsprechende Anwendung. Die Kündigung muß für den 28. Februar 1939 erfolgen und dem Vermieter spätestens am 31. Januar 1939 zugehen.

(2) Die Vorschriften es Abs. 1 gelten entsprechend für Dienstverpflichtete der von § 1 oder § 2 Betroffenen, wenn sie infolge des Erlöschens der Bestallung oder Approbation des Dienstberechtigten oder des Verbots der Berufsausübung stellungslos geworden sind.

§ 8. Die Vorschriften der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938 (RGBl. I. S. 696) bleiben unberührt.

    Berlin, den 17. Januar 1939

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1939 S. 47
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944

Reichsflagge

Rechtshilfe

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer [link]Datenschutzerklärung[/link].