Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 14. Juni 1938
aufgehoben infolge der Aufhebung des, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehobenen Reichsbürgergesetz
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I. S. 1146) wird folgendes verordnet:
Artikel I.
§ 1. (1) Ein Gewerbebetrieb gilt als jüdisch, wenn der Inhaber Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – RGBl. I. S. 1333) ist.
(2) Der Gewerbebetrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft gilt als jüdisch, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden sind.
(3) Der Gewerbebetrieb einer juristischen Person gilt als jüdisch,
a) wenn ein oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrats Juden sind,
b) wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben, wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört; entscheidende Beteiligung nach Stimmrecht ist gegeben, wenn die Stimmen der Juden die Hälfte der Gesamtstimmenzahl erreichen.
(4) Die Vorschriften des Abs. 3 gelten entsprechend für bergrechtliche Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit besitzen.
§ 2. Wenn bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien am 1. Januar 1938 kein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Jude war, so wird vermutet, daß Juden nach Kapital oder Stimmrecht nicht entscheidend beteiligt (§ 1 Abs. 3 Buchstabe b) sind. Die gegenteilige Vermutung gilt, wenn an dem genannten Tage ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Juden waren.
§ 3. Ein Gewerbebetrieb gilt auch dann als jüdisch, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden steht.
§ 4. (1) Die Zweigniederlassung eines jüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb.
(2) Die Zweigniederlassung eines nichtjüdischen Gewerbebetriebs gilt als jüdischer Gewerbebetrieb, wenn der Leiter oder einer von mehreren Leitern der Zweigniederlassung Jude ist.
§ 5. Der Reichswirtschaftsminister kann mit Wirkung bis 1. April 1940 von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Buchstabe a Ausnahmen bewilligen.
§ 6. Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 finden auf Vereine, Stiftungen, Anstalten und sonstige Unternehmen, die nicht Gewerbebetriebe sind, entsprechende Anwendung.
Artikel II.
§ 7. (1) Die jüdischen Gewerbebetriebe werden in ein Verzeichnis eingetragen. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Behörden, bei denen das Verzeichnis geführt wird.
(2) Die Eintragung von Gewerbebetrieben, an denen Juden fremder Staatsangehörigkeit beteiligt sind, bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
§ 8. (1) Die Eintragung in das Verzeichnis wird von der Behörde (§ 7) verfügt.
(2) Die Verfügung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebs zuzustellen. Er kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen.
§ 9. (1) Die Verfügungsbehörde (§ 8) kann der Beschwerde abhelfen; will sie ihr nicht abhelfen, so hat sie die Sache der höheren Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auch in sonstigen Zweifelsfällen.
(3) Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht dem Inhaber des Gewerbebetriebs binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung die weitere Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zu.
§ 10. (1) Die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) ist bei der Behörde, deren Entscheidung angefochten wird, schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Bei unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist kann die Einlegung der Beschwerde nachgeholt werden.
§ 11. Die Eintragung eines Gewerbebetriebs in das Verzeichnis wird vollzogen, wenn die Verfügung, den Gewerbebetrieb einzutragen, unanfechtbar geworden ist.
§ 12. Fallen die Voraussetzungen, die zur Eintragung geführt haben, weg. so wird der Gewerbebetrieb in dem Verzeichnis gelöscht. Behauptet der Inhaber des Gewerbebetriebs den Wegfall der Voraussetzungen und wird sein Antrag auf Löschung abgelehnt, so finden die Vorschriften über die Beschwerde (§ 8 Abs. 2, § 9, § 10) Anwendung.
§ 13. Im Lande Österreich treten an die Stelle der vorstehenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (ÖBGBl. Nr. 274/1925). Die Beschwerden nach § 8 Abs. 2, § 9 und § 12 gelten als Berufungen.
§ 14. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde oder des Reichswirtschaftsministers kann auch von dem zuständigen Gauleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beantragt werden.
§ 15. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet.
§ 16. Listen oder Zusammenstellungen jüdischer oder nichtjüdischer Gewerbebetriebe dürfen nur nach Maßgabe des amtlichen Verzeichnisses angefertigt werden.
Artikel III.
§ 17. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers anzuordnen, daß Gewerbebetriebe, die in dem Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe eingetragen sind, von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonders Kennzeichen führen müssen.
Berlin, den 14. Juni 1938
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Der Reichswirtschaftsminister
Walther Funk
Der Reichminister der Justiz
Dr. Gürtner
Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I. S. 627
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944